Fußmassage
Wellness für die FüßeEin Service, der Ihnen Türen öffnet! Erlernen Sie in nur einem Tag verschiedene Techniken der Fußmassage. Ihre Kunden werden es Ihnen danken! Schulungsdauer: 1 Tag
Grundausbildung Fachfußpflege
SchulungsinhalteTheorie & Praxis Berufsbild. Kosmetische Fußpflege. PodologieVerordnungAnatomie des FußesKnochen, Muskel, Sehnen, Blutzirkulation, NervenDiabetes & CoFußform und KörperhaltungArbeitsplatzBehandlungsabläufeHygieneplanPreiskalkulationWeiteresPraxis an Modellen
WeiterbildungsmöglichkeitenMed. Ped. Concept 320,- € zzgl. MwSt.Kosmetische Pediküre 320,- € zzgl. MwSt.Soak Off UV LED Lack Pediküre 320,- € zzgl. MwSt.
Weitere InformationenModelle: werden gestelltInstumente und Arbeitsmaterial für die Schulungsdauer: werden gestellt
Kosmetische Fußpflege / Pediküre
Schulungsinhaltekosmetischen Fußpflege Gelmodellage Fußnagel French Pediküre Soak Off / UV Lack Die Pediküre ist eine lukrative Zusatzdienstleistung für den Bereich Kosmetik.
Medizinische Fußpflege
SchulungsinhalteAnatomie und Physiologie des Fußes Zelle, Gewebe, Skelett und Bewegungsapparat, Anatomie des Beines und des Fußes, Orthopädie, Nervensystem, Blut, Blutkreislauf, Lymphe Berufs- und Wirtschaftskunde Berufsbild der Fußpflegerin, Werbung und Verkauf, Betriebsgründung und Betriebsorganisation Dermatologie/Pathologie Anatomie und Physiologie der Haut, Schweißfüße, Einrisse an Fußsohlen, Schwielen, Hühneraugen, Warzen, Anatomie und Physiologie der Nägel, Nagelerkrankungen, Pilzerkrankungen Theorie und Praxis der medizinischen Fußpflege Hygiene und Gesundheitslehre, Fuß- und Beinmassage, kosmetische und medizinische Fußbehandlung, Pediküre, Unterschenkeldepilation, Behandlung von Hornhaut und Schwielen, Hühneraugen. Waren- und Materialkunde Fußpflegeapparate, Arbeit mit Fräser und Skalpell. Die Ausbildung zur Medizinischen Fußpflege ist sehr komplex und bietet Ihnen am Ende ein sehr breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten an.Der Schwerpunkt des Fußpflegekurses liegt auf der praktischen Tätigkeit. Der Unterricht ist überwiegend praktisch orientiert. Sie arbeiten in Praxisunterrichtseinheiten mit realen Modellkundinnen, dabei lernen Sie alle Anforderungen einer Fußpflegebehandlung kennen und professionell zu behandeln.
Wichtige InformationenPodologen GesetzAbgrenzung: Fußpflege, medizinische Fußpflege, Podologe, Podologin, medizinische Fußpflege, medizinische Fußpflegerin, Fußpflegeschule oder Podologenschule.§ 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) in der Ausfertigung vom 04.12.2001 sagt aus: „Wer die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.“Es handelt sich um ein „Titelschutzgesetz“, das sich nicht auf die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege bezieht. Die Tätigkeit der medizinischen Fußpflege wird von den meisten in Deutschland tätigen Fußpflegern und Fußpflegerinnen, ausgebildet an einer Fußpflegeschule, durchgeführt. Sie dürfen sich nicht als Podologen bzw. Podologinnen oder als medizinische Fußpfleger bzw. medizinische Fußpflegerin bezeichnen, die Tätigkeit der Fußpflege ist davon unberührt. Die Personen, die keine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Podologenschule aber an einer sonstigen Fußpflegeschule besitzen, bezeichnen sich als Fußpfleger oder Fußpflegerinnen, als Fachfußpfleger oder Fachfußpflegerinnen mit der Tätigkeit der medizinischen Fußpflege.Am 24. September 2013 hat der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren ein Urteil im Zusammenhang mit medizinischer Fußpflege verkündet:“… Die in § 1 PodG (eig. Anmerkung: Podologengesetz) geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung “Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger” und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege. … Durch die § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht wird lediglich entsprechend der Systematik der übrigen Gesundheitsberufe das Führen der Berufsbezeichnung geschütz, nicht aber die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege und die Werbung für diese Tätigkeit eingeschränkt. Deshalb dürfen Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 1 HeilprG) anbieten und auch ihre Tätigkeit als “medizinische Fußpflege” bezeichnen. …” (Zitat der Verkündung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2013) Das vollständige Urteil zur medizinischen Fußpflege kann unter juris.bundesgerichtshof.de nachgelesen werden.